Allgemeine Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrages (Physiotherapie)

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung durch die Physiotherapeutin Julia Schmoll.

Diese AGB sind als Grundlage für den Behandlungsvertrag mit der Physiotherapeutin Julia Schmoll zu betrachten. Im Folgenden werden Patientinnen und Patienten erwähnt.

Die AGB finden jedoch auch Anwendung im präventiven Bereich und gelten somit auch ebenso für Klientinnen und Klienten.

2. Worauf ist vor Behandlungsbeginn achten?

2.1. Ärztliche Verordnung

Für die Behandlung wird eine ärztliche Verordnung benötigt. Diese wird von einer Ärztin/einem Arzt, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist ausgehändigt. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten

  • eine medizinische Diagnose

  • die Anzahl der Behandlungseinheiten und

  • die verordnete Behandlung 

beinhalten. Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn die Leistung der Physiotherapeutin ausschließlich zur Prävention in Anspruch genommen wird. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollte die Patient*in z.B. unter Schmerzen leiden oder andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, ist eine Verordnung erforderlich und der Patient/die Patientin muss dies der Physiotherapeutin umgehend mitteilen.

Die Verordnung muss bei der zuständigen Krankenkasse VOR der ersten Therapieeinheit zur Bewilligung einreichen werden. Für Versicherte der ÖGK oder der BVA, entfällt aktuell die Bewilligungspflicht. Bei der SVA entfällt die Bewilligungspflicht für die erste Serie. Jede Verordnung von bei der KFA-Versicherten muss vorab bewilligt werden. Alle Informationen sind ohne Gewähr. Patient*innen werden gebeten sich über die aktuell geltenden Bestimmungen vor Therapiebeginn bei der jeweiligen Krankenkasse zu erkundigen.

2.2. Verrechnung der Behandlungskosten

Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden bei Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Die Physiotherapeutin hat keinen Vertrag mit Krankenversicherungsträgern und ist als Wahltherapeutin tätig. Aktuell ist eine Einreichung der Rechnung zur Kostenrückerstattung bei den Krankenkassen nicht möglich! Sollte eine Zusatzversicherung vorhanden sein, übernimmt diese meist einen großen bis den ganzen Teil der Kosten. Patient*innen werden gebeten sich über die aktuell geltenden Bestimmungen vor Therapiebeginn bei der jeweiligen Versicherung zu erkundigen.

Für physiotherapeutische Präventionsangebote – so auch im Bereich der physiotherapeutischen Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurse – ist keine ärztliche Verordnung erforderlich. Allerdings übernehmen die Krankenkassen hierfür auch keine Kosten.

2.3. Befunde und Dokumentation

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist die Physiotherapeutin auf die Mithilfe des Patienten/der Patientin angewiesen. Patient*innen werden daher gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen. Die Aufnahme von Fotos/Filmen mit einem geeigneten Gerät – für interne, dokumentarische Zwecke – können während der Therapie vorkommen. Für alle weiteren Verwendungszwecke ist von der Therapeutin im Voraus eine schriftliche Bewilligung des Patienten/der Patientin einzuholen. Fotoaufnahmen während der Therapie von Seiten des Patienten/der Patientin sind nach Absprache mit der Therapeutin möglich (Bsp. Tapeanlagen, Übungsausführung, etc.)

3. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

3.1. Persönliche Einzelbetreuung

Die Physiotherapeutin steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich dem Patienten/der Patientin zur Verfügung. Sie ist Ansprechpartnerin in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung. 

Mit ihr werden wichtige Bereiche vereinbart wie …

  • Wohin? –> Behandlungsziel 

  • Was? –> Maßnahmen der Behandlung 

  • Wann? –> Behandlungstermine 

  • Wie lange? –> Behandlungsdauer 

  • Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz

  • Bis wann? –> Behandlungsumfang

  • Wie viel? –> Kosten der Behandlung

3.2. Die Behandlung

Die Leistung der Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für den Patienten/die Patientin erbrachten Maßnahmen wie insbesondere persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung, behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe, für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerialien, Dokumentation (Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung, wobei der Patient/die Patientin das Recht zur Einsichtnahme und Kopie hat.

3.3. Grundsätze der Behandlung der Physiotherapeutin

  • Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)

  • Wissenschaft: Die Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

  • Selbstbestimmung: Die Physiotherapeutin unterbreitet auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt dem Patienten/der Patientin, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit der Physiotherapeutin abzusprechen.

  • Während und nach einer Therapiemaßnahme können Hautrötungen und/oder -irritationen auftreten. Ebenfalls kann es während und nach der Behandlung zu Schmerzen kommen. Patient*innen werden gebeten dies in jedem Fall der Physiotherapeutin mitzuteilen.

  • Verschwiegenheit: Alle Informationen, die der Physiotherapeutin im Rahmen einer Behandlung geben werden, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufen wie beispielsweise der behandelnden Hebamme, gewünscht ist. Ohne die Zustimmung des Patienten/der Patientin werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich die Physiotherapeutin mit dem Patienten/der Patientin darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

3.4. Dokumentation

Die Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum der Physiotherapeutin. Auf Verlangen können Patient*innen Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei der Physiotherapeutin und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

4. Was sollten Patientinnen/Patienten über die Kosten der Behandlung wissen?

4.1. Höhe der Kosten

Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der Homepage.

Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden von der Physiotherapeutin zu Beginn der Behandlung mitgeteilt und basieren auf der entsprechenden Honorarliste.

4.2. Zahlungsmodus

Die Physiotherapeutin stellt bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus. Patient*innen werden gebeten den ausstehenden Betrag mittels Banküberweisung zu begleichen.

Mit der Physiotherapeutin wird der Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) vereinbart – er ist der Honorarnote zu entnehmen. Kommt es zum Verzug der Bezahlung, behält sich die Physiotherapeutin das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4 % in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf Euro 5,–, für die zweite Mahnung auf Euro 10,– und für die dritte Mahnung auf Euro 30,–. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger, anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen.

5. Was ist der Anteil des Patienten/ der Patientin an einer erfolgreichen Behandlung?

Die Physiotherapeutin ist Begleiterin auf dem ganz persönlichen Weg des Patienten/ der Patientinund steht mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden Behandlungsziel und -maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass der Patient/ die Patientin der Physiotherapeutin Auskunft über ihren Gesundheitszustand gibt und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen erläutert. Die Physiotherapeutin unterstützt dabei durch gezielte Fragestellungen. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen. Erhält die Physiotherapeutin den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird die Physiotherapeutin darauf hinweisen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

6. Wie wird ein vereinbarter Behandlungstermin abgesagt?

Kann ein vereinbarter Behandlungstermin nicht wahrgenommen werden, werden Patient*innen ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – der Physiotherapeutin mitzuteilen. Andernfalls behält sich die Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen wären, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

7. Wann endet die Behandlung?

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, wird eine neuerliche ärztliche Verordnung benötigt.

Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen dem Patienten/ der Patientin und der Physiotherapeutin. Sowohl dem Patienten/ der Patientin als auch der Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Die Physiotherapeutin wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind. Dasselbe gilt, wenn beispielsweise der Physiotherapeutin die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder der Patient/die Patientin den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhält. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).